Informationen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Akcay-Schwarz GmbH
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen und Leistungsumfang
1. Für Leistungen der Akcay-Schwarz Consulting GmbH (nachfolgend „ASC“ genannt) gegenüber anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ASC.
2. Die ASC erbringt insbesondere folgende Leistungen:- organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung;- technische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort oder durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher Art; Hosting und Apllication-Service-Providing (ASP)- Softwareentwicklung /- Anpassung und unterstützende Dienstleistungen hierbei;- Installation von Software und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei;- Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers entsprechend den Vorgaben des jeweils vereinbarten Preises der ASC-Konzeption und Umsetzung von IT-Systemen (inkl. Hardware)
3. ASC ist an widersprechende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur insoweit gebunden, als diese Bedingungen mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen oder ASC schriftlich zustimmt.
4. Der von ASC geschuldete Leistungsumfang bestimmt sich nach den Vereinbarungen der Parteien in den jeweiligen Einzelverträgen bzw. dem Angebot in Verbindung mit der Auftragsbestätigung.
§ 2 Vertragsanbahnung und Vertragsschluss
1. Von der ASC dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Konzepte, Testprogramme, Testgeräte u.ä. sowie die Angebotsunterlagen sind geistiges Eigentum der ASC (vgl. § 9); sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder unwiederbringlich zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungsklausel des § 12.
2. Die ASC kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote der ASC sind freibleibend. Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen zumindest der Textform. Im Zweifel sind das Angebot und/ oder die Auftragsbestätigung der ASC für den Vertragsinhalt maßgeblich.
3. ASC behält sich Abweichungen von den Angebotsunterlagen / der Auftragsbestätigung für den Fall vor, dass solche durch Änderungen zwingender rechtlicher oder technischer Normen notwendig werden.
4. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der ASC begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der ASC.
§ 3 Vertragsbindung
1. Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Fristsetzungen müssen (außer in Eilfällen) zumindest 12 Werktage betragen. Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf eine Fristsetzung zu reagieren.
2. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz oder Minderung statt Leistung) muss stets unter Fristsetzung angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden.
3. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang müssen zumindest in Textform erfolgen.
4. Über die schon erbrachten Leistungen wird gegebenenfalls nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 7, abgerechnet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 12.
§ 4 Leistungserbringung
1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. Die ASC kann hierfür ein schriftliches Konzept unterbreiten.
2. Der Auftraggeber wird ASC alle zur Durchführung der Leistungen notwendigen Unterlagen, insbesondere technische Unterlagen und Informationen, und ggf. auch Testgeräte, rechtzeitig auf eigene Kosten und Gefahr zur Verfügung stellen und nach Leistungserbringung der ASC abholen. Er wird ASC über alle Vorgänge und Umstände in Textform informieren, die für die Erbringung der Leistung von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die erst während der Tätigkeit der ASC dem Auftraggeber bekannt werdende Unterlagen, Vorgänge und Umstände.
3. Der Auftraggeber wird Kopien aller Unterlagen bei sich zusätzlich verwahren, so dass die ASC übergebenen Unterlagen bei Beschädigung oder Verlust jederzeit rekonstruiert werden können.
4. Jeder Vertragspartner nennt dem anderen eine fachkundige Person, die zur Durchführung der Leistungen erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen entweder treffen oder veranlassen kann.
5. Etwaige Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt. Dasselbe gilt, wenn ASC durch von ihr nicht zu vertretende Umstände an der ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen behindert wird.
6. Die Mitarbeiter eines Vertragspartners treten in kein Arbeitsverhältnis zum anderen Vertragspartner, auch soweit sie in dessen Räumen tätig werden. Soweit es nicht zur Einhaltung von werkschutz- oder sonstiger Sicherheitsvorschriften nötig ist, werden ihnen vom jeweiligen anderen Vertragspartner keine Weisungen erteilt. Die ASC entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt, und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen; sie steht für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden ein.
7. Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der ASC oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
8. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann die ASC Gesprächsnotizen fertigen. Der Auftraggeber wird solche ihm zur Verfügung gestellten Gesprächsnotizen unverzüglich prüfen und die ASC über eventuell notwendige Änderungen und Ergänzungen unterrichten. Erhält die ASC keine Mitteilung, gilt der Inhalt der Gesprächsnotizen als zwischen den Vertragspartnern vereinbart.
9. Können die beauftragten Leistungen aus Gründen, die die ASC nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die betreffenden ASC-Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden konnten.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:
1. Der Auftraggeber sorgt im Falle der Softwareüberlassung für die erforderliche Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend der Vorgaben der ASC.
2. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der ASC unmittelbar und mittels Datenfernübertragung den Zugang zu benötigter Hard- und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet die Software unverzüglich.
3. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter der ASC jederzeit davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
4. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software (vgl. Abs. 1) erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen.
5. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
§ 6 Leistungszeit
1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von der ASC ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die Pflicht der ASC zur Realisierung beginnt frühestens mit der Abnahme des Konzeptes durch den Auftraggeber.
2. Wenn die ASC auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder durch Streik, Aussperrung behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Fristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Die ASC wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.
3. Für Mahnungen und Fristsetzungen gilt insbesondere § 3.
§ 7 Vergütung, Zahlung, Vorbehalt
1. Die Vergütung richtet sich nach dem im Konzept, der Auftragsbestätigung oder des Angebotes vereinbarten Preis.
a) Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten werden wie Arbeitszeiten vergütet.
b) Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit. ASC ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet die ASC Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.
3. Der Auftragnehmer erstellt - soweit nichts anderes vereinbart - monatlich nachträglich Rechnungen.
a) Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt unter Vorlage aussagekräftiger Leistungsnachweise. Dieser Leistungsnachweis gilt als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
b) Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart, wie folgt zur Zahlung fällig:
aa) 60 % bei Auftragserteilung
bb) 20 % bei Beginn der Ausführung der Leistung
cc) 10 % Bei Übergabe der Leistung an den Kunden
dd) 10 % mit Abnahme der Leistung.
Die ASC kann davon unbeschadet weitergehende Abschlagszahlungen oder vollständige Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so kann die ASC eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
4. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten sind grundsätzlich zu vergüten, wenn der Dienstsitz des Mitarbeiters vom Einsatzort abweicht. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.
5. Ist ein Vergütungsvorbehalt vereinbart, so gilt, falls keine anderweitige Regelung getroffen wurde, was folgt: Die Vergütung kann frühestens zwölf Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der Auftragnehmer die Vergütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und auch von anderen Auftraggebern erzielt. Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag, für die von der Erhöhung betroffenen Leistung frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5 % der zuletzt gültigen Preise überschreiten sollte.
6. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, die ASC bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtkräftig festgestellt. Der Auftraggeber kann daher gegen Forderungen der ASC nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er darf seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
7. Die ASC behält sich das Eigentum und die Rechte (§ 9) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat die ASC bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der ASC zu unterrichten.
§ 8 Change-Request-Verfahren
1. Während der Laufzeit eines Einzelvertrages können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine verlangen, soweit die Änderungen oder Erweiterungen durchführbar und im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar sind.
2. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird die ASC innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung (im Folgenden Nachtragsangebot). Der Auftraggeber hat sodann binnen zehn Werktagen der ASC mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will.
3. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch die ASC wird der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.
4. Für die Prüfung eines Änderungs- und Erweiterungsverlangens und für die Ausarbeitung von Nachtragsangeboten kann die ASC eine Vergütung nach Aufwand verlangen. Für etwaige Stillstandskosten, die aufgrund des Änderungsverlangens des Auftraggebers entstehen, kann die ASC eine gesonderte Vergütung verlangen.
5. Kommt keine Einigung der Vertragspartner über ein Nachtragsangebot innerhalb von zwei Wochen beginnend ab dessen Zugang zustande, führt die ASC den Vertrag ohne Berücksichtigung des Änderungswunsches aus.
§ 9 Rechte
Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der ASC zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitwirkung des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an den Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. An Änderungen und Ergänzungen von Standardsoftware der ASC hat er dieselben Befugnisse wie an dieser Standardsoftware.
§ 10 Abnahme bei Werkleistungen
1. Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.
2. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die ASC Teilwerke zur Abnahme vorstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenwirken.
3. Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die Änderung oder Erweiterung von Standardsoftware, so kann die ASC für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
4. Der Auftraggeber hat – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen der Vertragsparteien - innerhalb von 5 Werktagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Die Bewertung der Störung orientiert sich an der üblichen 4 Stufen Skala: Stillstand (Kat I) bis unerheblich/nächstes planmäßiges Update. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
5. Die ASC beginnt unverzüglich mit der Mängelbeseitigung in den Kat I und II und behebt die Mängel abschließend. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Werktagen. Im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend.
§ 11 Sach- und Rechtsmängel
1. Die ASC leistet Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffungsmerkmale hat oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Besteller bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann, und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber (§ 9) keine Rechte Dritter entgegenstehen.
2. Der Auftraggeber wird der ASC auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen mitteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB).
3. Die ASC kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Regelungen der vorliegenden Bedingungen gelten entsprechend. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Das Nachbesserungsrecht besteht auch bei Dienstverträgen.
4. Falls die Nachbesserung endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis fristlos kündigen. Für Schadens- und Aufwendungsersatz gilt § 12. Die Ansprüche aus den Rechtsbehelfen verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (§ 438 Abs. 2 BGB).
5. Der Auftraggeber hat die Beweislast dafür, dass Nutzungsbeschränkungen oder Mängel nicht durch unsachgemäße Bedienung, durch einen Eingriff des Auftraggebers oder durch die Systemumgebung (mit)verursacht sind. Leistungen, die die ASC im Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, werden gemäß § 7 in Rechnung gestellt.
6. Die Gewährleistungsfrist für Systeme (Geräte und Programme) beträgt 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist im Falle, dass die ASC die Systeme nicht installiert, beginnt mit der Ablieferung der Produkte beim Auftraggeber. Werden die Systeme von der ASC installiert, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme. Treten während der vorgenannten Frist Gewährleistungsmängel auf, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um den zur Mangelbeseitigung benötigten Zeitraum.
7. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber die ASC unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Er ermächtigt die ASC bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht die ASC von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der ASC anerkennen und die ASC ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Auftraggeber von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Auftraggebers beruhen. Die ASC kann stattdessen die Ansprüche des Dritten erfüllen oder die angegriffenen Gegenstände durch vertragsgemäße andere Gegenstände ersetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften für Rechtsmängel mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Satz 1 bis 3 gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung.
§ 12 Haftung
1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die ASC Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:
a) bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die die ASC eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
b) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets beschränkt auf 30 % der Auftragssumme des Vertrag, dessen Pflicht verletzt wurde;
c) darüber hinaus: soweit die ASC gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt vorbehalten. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Für alle Ansprüche gegen die ASC auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 11 Abs. 4, 6) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der ASC gehören auch die Software und nach den vorliegenden Bedingungen erbrachte Leistungen.
2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, schriftlich über die Rechte der ASC an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm überlassene Quellprogramme und Dokumentenstationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
4. Die ASC beachtet die Regeln des Datenschutzes. Soweit die ASC Zugang zur Hard- und Software des Auftraggebers erhält (z.B. bei der Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die ASC. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen der ASC. Mit diesen personenbezogenen Daten wird die ASC nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.
§ 14 Schlussvorschriften
1. Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand: Oktober 2022
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